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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

Tomi Garage GmbH

Dammstrasse 40B

4142 Münchenstein

Schweiz

 

Stand: September 2026

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Tomi Garage GmbH, Dammstrasse 40B, 4142 Münchenstein (nachfolgend «Garage») und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») für sämtliche Werkstatt-, Diagnose-, Reparatur-, Wartungs-, Service- und Carrosseriearbeiten an Fahrzeugen sowie für Kostenvoranschläge, Ersatzteile, Zubehör, Reifen, Einlagerungen und weitere damit zusammenhängende Leistungen.

 

1.2 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Garage ausdrücklich bestätigt wurden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

 

1.3 Diese AGB gelten mit der Auftragserteilung als vom Kunden akzeptiert. Sie sind auf der Website der Garage einsehbar und können auf Verlangen ausgehändigt werden.

 

 

2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

 

2.1 Der Kunde erteilt den Auftrag mündlich, schriftlich, telefonisch, elektronisch oder durch Übergabe des Fahrzeugs zur Durchführung vereinbarter Arbeiten.

 

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Garage den Auftrag annimmt, mit den Arbeiten beginnt oder dem Kunden eine Auftragsbestätigung erteilt.

 

2.3 Der Kunde bezeichnet die festgestellten Mängel, den gewünschten Leistungsumfang und den gewünschten Fertigstellungstermin möglichst genau. Die Garage darf sich bei der Ausführung auf die Angaben des Kunden und auf die bei der Untersuchung des Fahrzeugs festgestellten Umstände stützen.

 

2.4 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug zu sein oder im Namen der verfügungsberechtigten Person zu handeln.

 

 

3. Kostenvoranschlag und Zusatzarbeiten

 

3.1 Kostenvoranschläge und Preisangaben sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

 

3.2 Erkennt die Garage während der Arbeiten, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind oder dass sich der vereinbarte Preis wesentlich erhöht, informiert sie den Kunden, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

 

3.3 Kann der Kunde nicht rechtzeitig erreicht werden und sind zusätzliche Arbeiten notwendig, um die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten oder weitergehende Schäden zu verhindern, ist die Garage berechtigt, diese Arbeiten im angemessenen Umfang ohne vorgängige Zustimmung auszuführen.

 

3.4 Wünscht der Kunde einen verbindlichen Kostenrahmen oder einen Höchstbetrag, ist dies vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren.

 

 

4. Ausführung der Arbeiten

 

4.1 Die Garage führt die beauftragten Arbeiten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik aus.

 

4.2 Die Garage ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Drittunternehmen oder spezialisierte Fachbetriebe beizuziehen.

 

4.3 Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die insbesondere durch Lieferengpässe, nicht rechtzeitig verfügbare Ersatzteile, versteckte Mängel, höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung des Kunden entstehen, berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen.

 

4.4 Die Garage darf Probefahrten durchführen, soweit diese für Diagnose, Reparatur, Qualitätskontrolle oder Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich sind.

 

 

5. Ersatzteile, Zubehör und vom Kunden mitgebrachte Teile

 

5.1 Die Garage verwendet grundsätzlich neue Ersatzteile in marktüblicher Qualität, Originalteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

5.2 Ausgebaute und ersetzte Teile gehen, soweit nicht anders vereinbart, in das Eigentum der Garage über. Der Kunde kann die Herausgabe der ersetzten Teile vor Beginn der Arbeiten verlangen, sofern dies technisch und rechtlich möglich ist.

 

5.3 Bringt der Kunde Ersatzteile, Zubehör, Betriebsstoffe oder Reifen selbst mit, übernimmt die Garage keine Gewähr für deren Qualität, Eignung, Kompatibilität oder Zulässigkeit. Die Garage ist berechtigt, deren Einbau abzulehnen, wenn Sicherheits-, Qualitäts- oder Zulassungsbedenken bestehen.

 

5.4 Für Schäden, Mängel, Verzögerungen oder Folgeschäden, die auf vom Kunden bereitgestellte Teile oder unzutreffende Angaben des Kunden zurückzuführen sind, haftet die Garage nicht, soweit gesetzlich zulässig.

 

 

6. Fahrzeugübergabe, Abholung und Standgebühren

 

6.1 Der Kunde übergibt das Fahrzeug mit den für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Schlüsseln. Wertgegenstände, persönliche Gegenstände und nicht fest installierte Gegenstände sind vor der Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen.

 

6.2 Der Kunde wird benachrichtigt, sobald das Fahrzeug zur Abholung bereitsteht. Das Fahrzeug ist innert 5 Arbeitstagen nach dieser Benachrichtigung abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

6.3 Wird ein Fahrzeug nicht fristgerecht abgeholt, kann die Garage ab dem 6. Arbeitstag eine angemessene Stand- oder Einstellgebühr verrechnen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand beziehungsweise der jeweils gültigen Preisliste der Garage.

 

6.4 Holt der Kunde das Fahrzeug trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht ab, bleiben weitergehende gesetzliche Rechte der Garage vorbehalten.

 

 

7. Reifenhotel und Einlagerung von Rädern/Reifen

 

7.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die saisonale Einlagerung von Rädern, Reifen und Felgen durch die Tomi Garage GmbH (nachfolgend «Garage») im Rahmen des Reifenhotels.

 

7.2 Die Garage lagert ausschliesslich die bei der Übergabe bezeichneten Räder, Reifen und/oder Felgen ein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Einlagerung übergebenen Gegenstände sein Eigentum sind oder dass er zur Verfügung darüber berechtigt ist.

 

7.3 Die Garage prüft die eingelagerten Räder und Reifen im Rahmen der üblichen Sichtkontrolle. Eine umfassende technische Prüfung, insbesondere auf innere Schäden, Materialermüdung, Altersrisse, Unwucht, Profiltiefe oder Zulässigkeit im Strassenverkehr, ist nicht Bestandteil der Einlagerung, sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender Auftrag erteilt wird.

 

7.4 Stellt die Garage bei der Kontrolle Mängel, eine ungenügende Profiltiefe, eine altersbedingte Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit oder andere sicherheitsrelevante Umstände fest, informiert sie den Kunden nach Möglichkeit. Die Verantwortung für die Wahl, Nutzung und Verkehrstauglichkeit der Reifen verbleibt beim Kunden.

 

7.5 Die Einlagerung erfolgt grundsätzlich saisonal und beginnt mit der Übergabe der Räder oder Reifen an die Garage. Sie endet mit der Abholung durch den Kunden oder mit der erneuten Montage am Fahrzeug.

 

7.6 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, verlängert sich die Einlagerung nach Ablauf einer Saison automatisch bis zur nächsten Abholung, Montage oder schriftlichen Kündigung durch den Kunden.

 

7.7 Der Kunde kann die Einlagerung jederzeit kündigen und die eingelagerten Gegenstände während der üblichen Öffnungszeiten nach vorgängiger Terminvereinbarung abholen.

 

7.8 Die Kosten für Einlagerung, Reinigung, Räderwechsel, Reifenmontage, Auswuchten, Entsorgung sowie weitere Leistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Garage oder nach der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.

 

7.9 Die Einlagerungsgebühr ist grundsätzlich im Voraus beziehungsweise zusammen mit dem saisonalen Räderwechsel fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

7.10 Der Kunde wird, soweit möglich, rechtzeitig über saisonale Wechseltermine oder die Abholbereitschaft informiert. Der Kunde bleibt jedoch selbst dafür verantwortlich, die eingelagerten Gegenstände rechtzeitig abzuholen oder einen Termin für die Montage zu vereinbaren.

 

7.11 Holt der Kunde die eingelagerten Räder oder Reifen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht ab, ist die Garage berechtigt, eine angemessene zusätzliche Lagergebühr zu verrechnen.

 

7.12 Bleibt eine schriftliche Aufforderung zur Abholung während mehr als 12 Monaten erfolglos und sind die Forderungen der Garage nicht beglichen, ist die Garage nach vorgängiger schriftlicher Androhung berechtigt, die eingelagerten Gegenstände auf Kosten des Kunden zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen. Ein allfälliger Erlös wird mit offenen Forderungen des Kunden verrechnet; ein verbleibender Überschuss wird dem Kunden herausgegeben, soweit dieser erreichbar ist.

 

7.13 Die Garage verwahrt eingelagerten Räder, Reifen und Felgen mit der üblichen Sorgfalt. Sie haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung.

 

7.14 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Garage für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall und Wertminderungen ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden, welche durch höhere Gewalt, Feuer, Wasser, Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Schädlingsbefall, Materialmängel, altersbedingten Wertverlust oder nicht erkennbare Vorschäden entstehen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

7.15 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, für einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz seiner eingelagerten Räder, Reifen und Felgen zu sorgen.

 

7.16 Die Garage darf alte, beschädigte, nicht mehr verkehrssichere oder vom Kunden ausdrücklich zur Entsorgung übergebene Reifen und Felgen fachgerecht entsorgen. Die Entsorgungskosten können dem Kunden verrechnet werden.

 

7.17 Eine Entsorgung eingelagerter Gegenstände erfolgt nur gemäss Ziffer 7.12 oder nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, ausser wenn eine sofortige Entsorgung aus Sicherheits-, Umwelt- oder gesetzlichen Gründen zwingend erforderlich ist.

 

 

8. Preise, Rechnung und Zahlung

 

8.1 Massgebend sind die vereinbarten Preise, die Preise gemäss Kostenvoranschlag oder – soweit keine Preisvereinbarung besteht – die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Ansätze der Garage.

 

8.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

 

8.3 Rechnungen sind bei Fahrzeugabholung ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung oder schriftlich keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

 

8.4 Bei Zahlungsverzug ist die Garage berechtigt, nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu verlangen.

 

8.5 Die Garage ist berechtigt, angemessene Akontozahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen Reparaturen, Bestellungen von Ersatzteilen oder bei Neukunden.

 

8.6 Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen steht der Garage im gesetzlich zulässigen Umfang ein Retentionsrecht am Fahrzeug und an den zur Herausgabe übergebenen Gegenständen zu.

 

 

9. Prüfung, Mängelanzeige und Gewährleistung

 

9.1 Der Kunde hat das Fahrzeug bei der Abholung beziehungsweise nach Kenntnisnahme der Leistung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst sofort, spätestens jedoch innert 7 Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen.

 

9.2 Bei berechtigten und rechtzeitig gemeldeten Mängeln hat die Garage zunächst das Recht zur Nachbesserung. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie nach angemessener Anzahl von Versuchen nicht erfolgreich ist oder von der Garage ausdrücklich verweigert wird.

 

9.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere gewöhnlicher Verschleiss, alters- oder laufleistungsbedingte Defekte, Schäden infolge unsachgemässer Behandlung, Nichtbeachtung von Warnhinweisen, Unfälle, äussere Einwirkungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Ersatzteile sowie Mängel an vom Kunden bereitgestellten Teilen.

 

9.4 Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben im zwingenden Umfang vorbehalten.

 

 

10. Haftung

 

10.1 Die Garage haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen.

 

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Garage nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

 

10.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Garage für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Ersatzmobilität, Abschleppkosten und Datenverluste ausgeschlossen.

 

10.4 Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden, bei denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist, bleibt unberührt.

 

 

11. Hinweise zur Verkehrs- und Betriebssicherheit

 

11.1 Stellt die Garage Mängel fest, welche die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen können, informiert sie den Kunden nach Möglichkeit darüber.

 

11.2 Entscheidet sich der Kunde gegen eine von der Garage empfohlene sicherheitsrelevante Reparatur, erfolgt dies auf eigene Verantwortung des Kunden. Die Garage kann eine entsprechende Bestätigung verlangen und ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs oder die Weiterfahrt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.

 

 

12. Datenschutz

 

12.1 Die Garage bearbeitet Personendaten des Kunden, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags, für die Kundenkommunikation, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

 

12.2 Es gilt die Datenschutzerklärung der Garage in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter www.tomi-garage.ch/datenschutz.

 

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

13.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Garage und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

 

13.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist für Streitigkeiten der Sitz der Tomi Garage GmbH in Münchenstein zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

 

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

14.2 Die Garage kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung.

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